Allgemeine Geschäftsbedingungen
der oneAssist GmbH für die Softwaremiete
1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten lediglich für Geschäfte mit Unternehmen (im Folgenden: Mietern) über die entgeltliche Überlassung von Software auf Zeit (siehe 1.2.). Sie regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen oneAssist und dem Mieter ausschließlich. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt oneAssist nicht an, es sei denn, oneAssist hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Überlassung von einzelnen oder mehreren Webparts für das Content-Management-System SharePoint (nachfolgend als „Software“ bezeichnet) einschließlich Dokumentation auf beschränkte Zeit.
1.3. Als Dokumentation liefert oneAssist eine Installationsanleitung und eine Online-Hilfe, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken.
1.4. Die Installation der Software ist von oneAssist nicht geschuldet.
2. Vergütung
2.1. Der Mieter zahlt für die Überlassung der Software eine monatliche Mietgebühr. Die Höhe der monatlichen Mietgebühr richtet sich nach der individualvertraglichen Vereinbarung. Wird die Software nicht für einen vollen Kalendermonat überlassen, berechnet sich die Miete zeitanteilig.
2.2. oneAssist kann die Mietgebühr nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Mieter mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre anpassen. Für den Fall der Anpassung steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung auszuüben.
2.3. Die monatliche Mietgebühr ist jeweils, sofern nicht anders vereinbart, quartalsweise im Voraus zu entrichten. Die Vorauszahlung ist jeweils spätestens am 3. Werktag eines jeden Quartals zur Zahlung fällig. Bei Vertragsbeginn während eines laufenden Quartals ist die Vorauszahlung am 3. Werktag nach Vertragsschluss zur Vorauszahlung fällig. Befindet sich der Mieter mit der Leistung der Vorauszahlung in Verzug, ist die Forderung zu verzinsen. oneAssist steht darüber hinaus das Recht zur Nutzungssperre nach Ziff. 3.5. zu. Hierüber wird oneAssist gesondert und rechtzeitig informieren.
2.4. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.
3. Rechteeinräumung, Nutzungssperre
3.1. Der Mieter ist für die Laufzeit des Vertrages berechtigt, die Software zur Nutzung auf einem Rechner zu vervielfältigen. Zu den nur für den jeweiligen Firmensitz des Mieters gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einen Datenträger des Rechners, das Übertragen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und Grafikkarte des Rechners.
3.2. Der Einsatz der überlassenen Software ist nur auf dem Rechner zulässig, auf dem die Software erstmalig installiert und freigeschaltet wurde. Eine erneute Installation der Software, gleich aus welchem Grund, auch auf dem Ursprungsrechner, erfordert eine Freischaltung durch oneAssist. Erfolgt keine Freischaltung, ist die Nutzung der Software ab dem 21. Tag der Installation gesperrt.
3.3. Der Mieter darf die Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten oder verleasen.
3.4. Der Mieter ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.
3.5. Befindet sich der Mieter mit der Leistung einer Vorauszahlung für mehr als 15 Tage in Verzug, steht oneAssist das Recht zu, die Nutzung der Software bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Mietgebühren einschließlich Verzugszinsen zu sperren. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt unberührt.
4. Fehlerbeseitigung
4.1. Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung oder Aufrechterhaltung der Funktionalität der Software. Ein Fehler liegt dementsprechend vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
4.2. oneAssist wird vom Mieter mitgeteilte Fehler an der Software jeweils innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beseitigen. Angemessen ist die Frist, innerhalb der oneAssist unter Berücksichtigung seiner Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Fehler analysieren und beseitigen kann.
4.3. Die Art und Weise der Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl von oneAssist und regelmäßig durch Überlassung von Software, die die in Ziff. 1. bezeichnete Software ändert und/oder ergänzt, inklusive der Überlassung einer Dokumentation der geänderten und/oder ergänzten Funktionen in einer von oneAssist zu wählenden Form, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann.
4.4. oneAssist erbringt die Leistungen zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Fehler überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt oneAssist nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung, eine bestimmte Verfügbarkeit der Software sicherzustellen.
4.5. Fehler sind vom Mieter über das von oneAssist eingerichtete System zu melden. Die Fehlermeldung soll neben der Einschätzung der Priorität folgende Informationen (falls vom System nicht vorgegeben) beinhalten:
a) Kunde;
b) in welchem Modul trat der Fehler auf;
c) die Arbeitsschritte, im Zuge derer der Fehler aufgetreten ist bzw. die den Fehler verursacht haben;
d) die Beschreibung des Fehlers mittels Screenshots, Protokollen oder ähnlicher Hinweise;
e) Tag und Uhrzeit der Fehlerfeststellung;
f) Angabe zur Reproduzierbarkeit (Ja/Nein).
4.6. oneAssist wird dem Mieter auf dessen Wunsch nach Meldung eines Fehlers eine unverbindliche Einschätzung, zu der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben.
4.7. Die Reaktionszeit läuft vom Eingang der Fehlermeldung des Mieters bei oneAssist an. Maßgeblich für den Eingang ist die Angabe im Ticket-System. Die Reaktionszeit läuft während der Betriebszeiten von oneAssist Werktags (Montag bis Freitag) von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr ab und ist gewahrt, wenn oneAssist innerhalb des Laufes der Reaktionszeit Maßnahmen zur Fehlerbehebung einleitet.
4.8. oneAssist ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Fehler auch außerhalb seiner Geschäftszeiten zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Mieter hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert und die für diese Leistungen anfallenden Zusatzentgelte trägt.
4.9. oneAssist kann auftretende Fehler unter Berücksichtigung der vorgenommenen Priorisierung nach eigener Wahl durch folgende Maßnahmen beseitigen:
a) Bereitstellung von Software auf Datenträgern oder online, die vom Mieter selbst zu installieren ist. Dies umfasst regelmäßig die Überlassung von Softwarebestandteilen („Patches“), unter Umständen aber auch die Überlassung der vollständigen Software, bei der eine Neuinstallation erforderlich wird;
b) Fehlerbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Systeme des Mieters, durch den die Software selbst geändert oder in den Einstellungen geändert werden kann;
c) Vorschlag an den Mieter zur Umgehung der Fehler oder zur Fehlerbeseitigung;
d) für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort.
5. Weiterentwicklungen
5.1. oneAssist ist bestrebt, die Software ständig weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen, mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird.
5.2. Weiterentwicklungen der Software wird oneAssist dem Mieter, in Abhängigkeit vom Umfang der Weiterentwicklung, zum Teil ohne weitere Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stellen. Umfangreichere Weiterentwicklungen sind kostenpflichtig. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung besteht kein Anspruch.
6. Nicht geschuldete Leistungen
6.1. Nach diesem Vertrag besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kein Anspruch auf folgende Leistungen:
a) Die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder von oneAssist vertrieben werden.
b) Die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme.
c) Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonst wie hoheitliche Anforderungen.
d) Die Beseitigung von Fehlern aus dem Risikobereich des Mieters, insbesondere Fehler, die verursacht wurden, durch unsachgemäße Bedienung oder Veränderung der Software, durch Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Datenträger, anomale, nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprechende Betriebsbedingungen, fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, Fehler aufgrund mangelnder Informationssicherheit, ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Softwarebetriebs und höherer Gewalt sowie
e) die Behebung von Fehlern, die aus Anpassungen der Software oder von Teilen hiervon (insbes. Reports, Kennzahlen, Validierungen) durch den Mieter oder auf seine Veranlassung durch Dritte entstanden sind.
f) Die Installation der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software.
g) Die über die geschuldete Fehlerbeseitigung hinausgehende Beratung.
h) Die Einweisung und Schulung der Software-Anwender.
6.2. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten von oneAssist sind. Die Rechte des Mieters aufgrund der nach diesem Vertrag von oneAssist geschuldeten Haftung für Leistungsstörungen bleiben unberührt.
6.3. oneAssist erklärt sich grundsätzlich bereit, Leistungen, die nach diesem Vertrag nicht geschuldet sind, auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung zu erbringen.
7. Mitwirkungsleistungen des Mieters
7.1. Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach Ziffern 4 und 5 (im Folgenden: Pflegeleistungen), insbesondere für die Fehlerbeseitigung und -behandlung ist, dass der Mieter die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt. Eine Obliegenheit zum Einsatz des aktuellen Softwarestandes besteht nicht, wenn dies für den Mieter nicht zumutbar ist, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist und dadurch der Betriebsablauf beim Mieter beeinträchtigt wird. Ist der Mieter nicht verpflichtet, den aktuellen Stand oder vorigen Stand der Software einzusetzen, steht oneAssist ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
7.2. Der Mieter wird oneAssist in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen unterstützen. Insbesondere wird der Mieter im Interesse einer effizienten Fehlerbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss einen Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der zu pflegenden Software als Ansprechpartner für oneAssist einsetzen und oneAssist benennen.
Definition von Pflegeleistungen: Unter Pflegeleistungen werden Wartungsarbeiten, wie bspw. Installationen oder das Einspielen von Updates verstanden, die von einer/m Systemadministrator/in des Mieters durchgeführt werden. Darunter fallen keine Fehlerbehebungsmaßnahmen oder Bugfixes. Diese werden durch den Vermieter vorgenommen.
7.3. Soweit oneAssist verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen, zu deren Durchführung sie im Wege der Datenfernübertragung auf das IT-System des Mieters zugreifen muss, hat der Mieter den entsprechenden Zugriff auf die Software über ein Kommunikationsnetz (z.B. Internet) zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so berechnet oneAssist diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstiger Spesen. Der Zugriff per Datenfernübertragung erfolgt über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung.
8. Schutzrechtsverletzungen
8.1. oneAssist stellt den Mieter auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus von oneAssist zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Mieter wird oneAssist unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert er oneAssist nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt dieser Freistellungsanspruch.
8.2. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf oneAssist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Mieters – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
a) nach vorheriger Absprache mit dem Mieter Änderungen vornehmen, die unter Wahrung von dessen Interessen gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
b) für den Mieter die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
9. Laufzeit/Rückgabe
9.1. Die Überlassung der Software erfolgt zunächst, sofern nicht anders vereinbart, für eine feste Laufzeit von 12 Monaten. In dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, es sei denn es sind andere Fristen individuell ausdrücklich vereinbart.
9.2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.3. Nach Beendigung des Vertrages hat der Mieter die von oneAssist bereitgestellte Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System zu löschen. Auf Wunsch von oneAssist hat der Mieter die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.
10. Sach- und Rechtsmängelhaftung
10.1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.
10.2. oneAssist wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
10.3. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
10.4. Der Mieter wird oneAssist bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11. Haftung
11.1. oneAssist haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2. oneAssist schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob oneAssist ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt / erhalten werden kann.
11.3. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
11.4. Die Haftung ist jedoch maximal beschränkt auf den 5-fachen Betrag der monatlichen Mietgebühr pro Schadensfall und insgesamt auf den 12-fachen Betrag der monatlichen Mietgebühr aus dem Vertragsverhältnis.
12. Übergabe und Installation
12.1. Die Software wird von oneAssist ausschließlich zum Online-Download über einen Downloadlink bereitgestellt.
12.2. Die Installation der Software erfolgt durch den Mieter.
12.3. Eine Schulung zur Nutzung der Software kann von dem Mieter gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
13.2. Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
13.3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
13.4. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
13.5. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch Vereinbarung in Schriftform verzichtet werden.
13.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von oneAssist. oneAssist ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen.
13.8. Im Zweifelsfall oder bei unterschiedlicher Auslegung ist der deutsche Wortlaut gegenüber dem englischen Wortlaut maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der oneAssist GmbH für die Durchführung von IT-Leistungen und Softwareerstellung/-anpassung
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäfte zwischen der oneAssist GmbH (im Folgenden: oneAssist) mit Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) über die Durchführung von IT-Beratungs-, Unterstützungs- und Schulungsleistungen (im Folgenden: IT-Leistungen) sowie die Erstellung bzw. Anpassung von Software (Erstellungsleistungen). Sie regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen oneAssist und dem Auftraggeber ausschließlich. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von oneAssist abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von oneAssist nicht anerkannt, es sei denn, oneAssist stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in Angeboten, Verträgen, Anlagen, Werbebroschüren und Dokumentationen etc. kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit der Leistungen und stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie sind als solche bezeichnet.
(3) oneAssist behält sich in jedem Fall Konstruktions-, Form- und technische Verbesserungen in Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik bis zur Lieferung der Leistungen vor.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Im Rahmen des Projekts erbringt oneAssist nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem IT-Leistungen und Erstellungsleistungen (im Folgenden zusammen: Leistung oder Leistungen). Die Leistung ist in dem Angebotsschreiben bzw. der Leistungsbeschreibung näher konkretisiert und kann insbesondere die folgenden Leistungen umfassen:
- Erstellung bzw. Anpassung von Software
- Erstellung von Software-Konzepten
- Unterstützung bei der Integration von Business-Process-Management-Tools
- Migration verschiedener Dateiformate zu Microsoft Visio
- Konvertierung vektorbasierter Grafikformate als Full-Service nach Microsoft Visio
- Schulungen und Training, insbesondere für die Nutzung der Microsoft-Technologien
- Erstellung individueller und maßgeschneiderter Software
(2) oneAssist ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
(3) oneAssist erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Sie berücksichtigt nach Absprache und, sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z.B. ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers.
(4) oneAssist ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist oneAssist dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
(5) oneAssist ist in der Einteilung ihrer Arbeitszeit frei. Sie hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter des Auftraggebers abzustimmen.
§ 3 Vertragsdurchführung
(1) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden die Leistungen von oneAssist entsprechend den im Angebot ggf. in Verbindung mit anderen Vertragsunterlagen ausgearbeiteten Anforderungen durchgeführt.
(2) oneAssist ist im Rahmen der Treuepflicht berechtigt, von den ursprünglich vertraglich vereinbarten Anforderungen abweichende, nachträglich gewünschte Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung ist der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der von oneAssist für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz.
(3) Sofern keine abweichende Regelung vereinbart wurde, darf oneAssist mit der Durchführung von Leistungen nach diesem Vertrag geeignete Dritte beauftragen.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise von oneAssist verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung, Fracht, Versicherung usw.
(2) Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei oneAssist maßgebend.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, von oneAssist anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Werden oneAssist nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die eine fehlende Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruchs wegen Vermögensverfalls des Auftraggebers ein, oder kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann oneAssist Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Auftraggebers oder fruchtlosem Fristablauf ist oneAssist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und wahlweise Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
(5) Sofern keine abweichende Regelung vereinbart wurde, ist oneAssist berechtigt, dem Auftraggeber in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den jeweils von oneAssist bereits erbrachten Leistungen. Bei Erstellungsleistungen wird oneAssist die Erstellungsleistung nach vollständiger Vergütungszahlung auf einem geeigneten Speichermedium übergeben. oneAssist ist berechtigt, die Art des Speichermediums nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn zuvor keine Einigung mit dem Auftraggeber herbeigeführt werden konnte. Die Kosten für das Speichermedium trägt der Auftraggeber.
§ 5 Leistungen, Leistungszeit, Leistungsverzug
(1) Die Einhaltung der Leistungstermine durch oneAssist setzt die Klärung aller technischen Fragen auf Seiten des Auftraggebers und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers einschließlich der Verpflichtung aus § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus.
(2) Die Leistungsfrist verlängert sich bei Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder behördlichen Anordnungen um die Dauer der Behinderung. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf das Verlangen von oneAssist innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Weiterhin ist oneAssist in einem solchen Fall berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Sofern oneAssist den Leistungsverzug zu vertreten hat, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings gilt § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung von oneAssist, soweit eine Leistungsverzögerung zu vertreten ist, für jede vollendete Woche Verzug auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Leistung, die wegen Verzuges nicht benutzbar ist.
(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist oneAssist berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Leistungszeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist oneAssist berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
§ 6 Geheimhaltung und Datenschutz
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er bei der Durchführung dieses Vertrages über oneAssist erfährt, soweit sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten bekannt gemacht werden sollen oder bereits bekannt sind, gegenüber Dritten geheim zu halten und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
§ 7 Haftung
(1) oneAssist haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von oneAssist beruhen; im Fall einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Im Fall einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet oneAssist nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, wobei die Schadenersatzhaftung insoweit der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(3) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet oneAssist insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(4) Unberührt von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind, die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und die Haftung wegen zwingender Vorschriften des Datenschutzrechts.
(5) Soweit die Schadensersatzhaftung oneAssist gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von oneAssist.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Beachtung der Immaterialgüterrechte
Jegliche von oneAssist gelieferten urheberrechtlich geschützten Werke, insbesondere Software, (nachfolgend: „Werk“) unterliegen den Bestimmungen der jeweils beigefügten Lizenzverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Bestimmungen einzuhalten. Soweit keine gesonderten Lizenzverträge beigelegt werden, bzw. geschlossen werden, gelten die folgenden Bestimmungen:
(1) Nutzungsrecht
a. Der Auftraggeber erhält ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht am Werk. Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei oneAssist.
b. Die Erstellungsleistungen von oneAssist am Werk dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem von oneAssist entwickelten Werk nebst den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen.
c. Der Auftraggeber erwirbt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte indes erst, wenn der Auftraggeber die gemäß geschuldete Vergütung vollständig an oneAssist entrichtet hat. Bis zur Entrichtung der geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte bei oneAssist. Allerdings ist dem Auftraggeber bis zur vollständigen Vergütungszahlung der Einsatz der erbrachten Leistungen widerruflich gestattet. oneAssist kann die Nutzung des Werks, mit dessen Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
d. An Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich oneAssist Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von oneAssist. Unbeschadet hiervon bleibt der Auftraggeber berechtigt, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen und – mit Ausnahme der Vermietung – im Original weiter zu verbreiten.
e. Alle Vorschläge und Entwürfe von oneAssist, gleichgültig, ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, bleiben im Eigentum von oneAssist. Die Einräumung von Nutzungsrechten am fertig gestellten Werk bleibt hiervon unberührt.
f. An geeigneten Stellen der Erstellungsleistungen können Hinweise auf die Urheberstellung von oneAssist aufgenommen werden.
g. Der Auftraggeber darf das Werk Dritten nicht zu Erwerbszwecken vermieten.
h. Der Auftraggeber darf das Werk Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Urheberrechte von oneAssist verletzen.
(2) Vervielfältigungsrechte
a. Der Auftraggeber darf das Werk vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Werks erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehört die Installation eines Programms vom Originaldatenträger auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
b. Darüber hinaus kann der Auftraggeber eine Vervielfältigung von Software zu Sicherungszwecken vornehmen. Er darf dann eine Sicherungskopie anfertigen und aufbewahren. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen.
c. Weitere Vervielfältigungen darf der Auftraggeber nicht vornehmen, sofern sich aus dem Vertragszweck nichts Gegenteiliges ergibt.
(3) Quellcode, Dekompilierung und Programmänderungen bei Software
a. oneAssist ist zur Überlassung des einer Software zugrunde liegenden Quellcodes einschließlich der dazugehörigen Entwicklungsdokumentation nicht verpflichtet.
b. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen, etwa eine Dongle-Abfrageroutine, ist unzulässig.
c. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale darf der Auftraggeber auf keinen Fall entfernen oder verändern.
(4) Dokumentation
Inhalt und Umfang der Dokumentation richten sich in jedem Einzelfall nach den gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung des angesprochenen Benutzerkreises. oneAssist darf die Dokumentation in englischer Sprache abfassen und auf eine Kurzzusammenfassung im Einzelfall verzichten. Ein Anspruch auf eine schriftliche bzw. gedruckte Dokumentation besteht nicht, sofern eine Online- und Programmdokumentation vorhanden ist, die über Bildschirm eingesehen und ausgedruckt werden kann.
§ 9 Rechte bei Mängeln, Verjährung von Mängelansprüchen
(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Der Auftraggeber wird oneAssist bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung unterstützen und umfassend informieren und konsultieren. Er hat oneAssist Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
(3) Mängel müssen schriftlich und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen in Textform gerügt werden. Bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist mit der Ablieferung, bei versteckten Mängeln mit der Entdeckung des Mangels. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.
(4) Die Nacherfüllung kann von oneAssist abgelehnt werden, wenn sie nur mit unzumutbar oder unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt.
(5) oneAssist darf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) davon abhängig machen, ob ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.
§ 10 Rechtsmängel
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, oneAssist von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und oneAssist auf deren Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen.
(2) Etwaige Ansprüche des Auftraggebers, die mit einer Schutzrechtsverletzung zusammenhängen, sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von oneAssist nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von oneAssist gelieferten Produkten eingesetzt wird.
§ 11 Abnahme
Ist nach Art der beauftragten Leistung eine Abnahme notwendig, so gilt Folgendes:
(1) Nach Fertigstellung und Übergabe der Leistung (IT-Leistung und/oder Erstellungsleistung) wird die Leistung abgenommen. Der Auftraggeber wird die Leistung binnen einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt abnehmen, zu dem oneAssist den Abschluss des Projekts schriftlich mitgeteilt hat. Bei einer Erstellungsleistung, bei der oneAssist auch die Installation der Software schuldet, beginnt die Frist von einem Monat mit vollendeter Installation der Software und einer entsprechenden schriftlichen Anzeige hierüber.
(2) Der Auftraggeber stellt die für die Abnahmeprüfung erforderlichen Daten und Geräte unentgeltlich im erforderlichen Umfang zur Verfügung und schafft ggf. die weiteren Voraussetzungen für die Abnahme.
(3) Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Art, Umfang und Dauer der Prüfung werden von den Parteien vor Durchführung festgelegt, soweit eine entsprechende Vereinbarung nicht schon in der Leistungsbeschreibung im Angebot ggf. in Ver-bindung mit anderen Anlagen zum Vertrag dargestellt ist. Während der Funktionsprüfung wird der Auftraggeber der oneAssist alle auftretenden Abweichungen der erbrachten Leistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Parteien vor Durchführung der Abnahme vereinbart wurden, oder die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt oder nur unwesentliche Mängel vorliegen.
(5) Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht binnen der in Abs. 1 genannten Frist, obwohl Abnahmefähigkeit vorliegt, dann kann oneAssist eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Mit Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird die oneAssist den Auftraggeber bei Fristsetzung hinweisen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die Mitwirkung an der Funktionsprüfung verweigert und die Funktionsprüfung hierdurch unmöglich wird.
(6) Ebenso gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung der oneAssist mindestens 4 Wochen lang produktiv einsetzt, ohne zu erklären, warum er eine Abnahme verweigert, und der Auftraggeber im Vorfeld auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7) Der Auftraggeber hat oneAssist etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, ausreichend dokumentiert zu melden. oneAssist wird sich dann um schnellstmögliche Mängelbehebung bemühen. Vorbehaltlich einer individualvertraglichen Einigung darf der Auftraggeber die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Ein wesentlicher Mangel im Sinne dieses Absatzes liegt vor, wenn die abzunehmende Leistung oder ein wichtiger Teil davon für den Auftraggebern nicht nutzbar ist. Weiterhin liegt ein solcher Mangel vor, wenn bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen festzustellen sind, die nicht für eine angemessene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer umgangen werden können. In diesem Fall ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
(8) Bei Fehlen eines verbindlichen Abnahmeverfahrens ist oneAssist berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile der Leistung zur Teilabnahme vorzulegen. Der Auftraggeber hat dann innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Abnahmeverlangens von oneAssist die Abnahme durchzuführen. Ein Anspruch auf Aushändigung der Anwenderdokumentation vor Her- und Bereitstellung der Erstellungsleistungen zur Gesamtabnahme ist jedoch ausgeschlossen.
§ 12 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber unterstützt oneAssist bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Eine Übernahme der Leistungspflichten von oneAssist ist damit nicht verbunden.
(2) Neben der aktiven Teilnahme an allen Projektbesprechungen wird der Auftraggeber oneAssist rechtzeitig, insbesondere
a. alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.B. branchenspezifische Kenntnisse, Datenstrukturen, Schnittstelleninformationen für einzubindende Systeme etc.) vollständig und richtig zur Verfügung stellen sowie Fragen bezüglich des Projektes beantworten,
b. Testdaten bereitstellen und Geschäftsvorfälle benennen sowie aktiv und unter Heranziehung qualifizierter Mitarbeiter an Systemtests teilnehmen,
c. Hard- und Software sowie eine Entwicklungsumgebung und sonstige technische Voraussetzungen funktionsfähig bereitstellen,
d. den Zugang zu Räumen, Hard- und Software, auch im Wege des Fernzugriffs gewähren,
e. Räume, Arbeitsplätze und Telekommunikationsmittel zur Verfügung stellen, soweit die Vertragsdurchführung bei dem Auftraggeber erfolgt, sowie
f. alle für die Projektdurchführung erforderlichen Entscheidungen ohne schuldhaftes Zögern herbeiführen.
(3) Ist vereinbart, dass der Auftraggeber zur Durchführung des Vertragsverhältnisses Mitarbeiter zur Verfügung stellt, so wird der Auftraggeber sicherstellen, dass Mitarbeiter in dem im Projektplan genannten Umfang und mit der dort genannten Qualifikation während der gesamten Laufzeit des Projektes oder des jeweils benannten Teilprojektes für die Projektarbeit zur Verfügung stehen. oneAssist kann bei Vorliegen berechtigter Gründe den Austausch von Mitarbeitern des Auftraggebers verlangen.
(4) Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation etwaiger Mängel. Er überlässt oneAssist alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung nach den Vorschriften über die Mitwirkungspflichten. Im Rahmen der Mängelrüge wird der Auftraggeber insbesondere Informationen über die Art des Mangels, das Modul, in dem der Mangel aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die am Programm bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden, mitteilen.
(5) Der Auftraggeber ist vertraglich verpflichtet, die Anforderungen der von oneAssist in enger Absprache mit dem Auftraggeber zu erstellenden Leistungsbeschreibung darauf zu überprüfen, ob die fachlichen Anforderungen richtig und vollständig wiedergegeben sind. Außerdem hat er die Leistungsbeschreibung als verbindliche Leistungsbeschreibung zeitnah nach Vorlage durch den oneAssist zu genehmigen.
(6) Erbringt der Auftraggeber trotz der schriftlichen Aufforderung durch oneAssist Mitwirkungshandlungen nicht, so ist oneAssist berechtigt, dadurch entstandenen Aufwand gemäß den aktuellen Preislisten von oneAssist in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der oneAssist dadurch entsteht, dass die Arbeiten infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers wiederholt werden müssen und dies für oneAssist nicht erkennbar war. Die oneAssist darüber hinaus zustehenden Rechte bleiben unberührt.
(7) Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten vor.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch Vereinbarung in Schriftform verzichtet werden.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit die Parteien eine zulässige Gerichtsstandswahl treffen dürfen, der Sitz von oneAssist; oneAssist steht jedoch das einseitige Wahlrecht zu, den Auftraggeber an dem Gericht zu verklagen, das für den Sitz des Auftraggebers zuständig ist.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Soweit gesetzlich zulässig und individualvertraglich nicht anderweitig vereinbart, liegt der Erfüllungsort am Sitz von oneAssist.
(5) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar, wird hierdurch die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn der Vertrag lückenhaft ist.